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Matansjka N., DIE BESONDERHEITEN DER BESTEUERUNG... - Форум

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Matansjka N., DIE BESONDERHEITEN DER BESTEUERUNG...
conf-cvДата: Неділя, 25.11.2012, 20:35 | Повідомлення # 1
Admin
Група: Адміністратори
Повідомлень: 1656
Нагороди: 5
Репутація: 8
Статус: Offline

Natalia Matansjka,



das 3.Studienjahr,
Fachrichtung –staatliche Finanzen, Direktabteilung,
wissenschaftliche Betreuerin – Kopylowa I. M.
Tschernowitzer Institut für Handel und Wirtschaft
Tschernowitz



DIE BESONDERHEITEN DER BESTEUERUNG IN DER UKRAINE



Die Besteuerung jedes beliebigen Landes, u.a. auch der Ukraine, wird durch verschiedene Merkmale bestimmt. Es müssen aber die wichtigsten wirtschaftlichen Prozesse und Werte sowie inländische Besonderheiten berücksichtigt werden. Als Muster könnten wir einige der wichtigsten Steuern analysieren.
Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)
Der Regelsteuersatz beträgt 20%. Beim Export von Waren sowie deren begleitenden Leistungen beträgt der Umsatzsteuersatz 0% (Art. 6.1, 6.2 des Gesetzes über MWSt). Einen generellen, verminderten Umsatzsteuersatz, z.B. auf Lebensmittel, existiert nicht. Es gibt aber eine Reihe von festgelegten Waren, die nicht der Umsatzsteuer unterliegen.
Allgemein folgt das Umsatzsteuerrecht in der Ukraine dem gleichen Prinzip wie in
der EU. Es gibt jedoch einige wesentliche Unterschiede.
• Insbesondre um sich die Vorsteuer vom Finanzamt erstatten lassen zu können (d.h. mit der abzuführenden Umsatzsteuer zu verrechnen), ist der so genannte Steuerschein des Lieferanten erforderlich, der wichtige Informationen wie Steuernummer, die Nummer des Umsatzsteuerzahlerzertifikats, Steuersatz und Besteuerungsart der Transaktion etc. beinhaltet.
• Beim Import von Waren aus dem Ausland muss Einfuhrumsatzsteuer entrichtet werden. Diese ist sofort zu zahlen, andernfalls gibt der Zoll die Ware nicht frei. Diese Einfuhrumsatzsteuer kann als Vorsteuer geltend gemacht werden, aber erst nach Erhalt der Ware und der gesamten Zollabwicklung. D.h. eine sofortige Verrechnung der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer ist nicht möglich.
• Vorsteuer, die auf Gegenstände des Anlagevermögens oder Anlagen im Bau bezahlt wird, kann unabhängig von der Inbetriebnahme geltend gemacht werden, nachdem das Anlagegut als solches verbucht ist.
• Auf Werbegeschenke, muss Umsatzsteuer auf den Marktwert berechnet werden, auch wenn sie kostenlos abgegeben werden. Falls es keinen Marktwert gibt, sind mindestens die Herstellungskosten als Basis anzusetzen.
Wenn der Umsatz im Laufe des Vorjahres 300.000 Griwna nicht übersteigt (ohne Umsatzsteuer), kann die Umsatzsteuererklärung vierteljährlich eingereicht werden – ansonsten monatlich. Die Erklärung ist spätestens am 20. Tag nach dem Berichtsdatum abzugeben. Die Steuer ist im Laufe von 10 Kalendertagen nach dem Abgabestichtag der Erklärung fällig.
Gewinnsteuer
Ukrainische und ausländische Unternehmen unterliegen der Gewinnsteuer (vergleichbar mit der Körperschaftsteuer in Deutschland). Der Gewinn wird als Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben definiert. Der Steuersatz beträgt einheitlich 25%.
Die Vorschriften für die Steuerbuchführung unterscheiden sich oftmals von den Regelungen der handelsrechtlichen Buchführung, so z.B.:
• In der handelsrechtlichen Buchführung werden Zölle, die von einem Unternehmen beim Warenimport gezahlt werden, den Anschaffungskosten zugerechnet. Zölle auf importiertes Anlagevermögen werden sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz aktiviert.
• Reisekosten sind in Ukraine nur sehr begrenzt abzugsfähig. Innerhalb der Ukraine werden für Verpflegung maximal 30 Griwna pro Tag pauschal anerkannt, außerdem sind Taxikosten und Fahrten mit Nahverkehrsmitteln oftmals nicht abzugsfähig. Verpflegungsaufwendungen werden nur in dem Fall erstattet, wenn diese in den Hotelrechnungen enthalten sind (in diesem Fall wird die Verpflegungsmehraufwandpauschale entsprechend reduziert). Kosten für Alkoholgetränke sind steuerlich nicht absetzbar. Abzugsfähig sind dagegen Bahn-, Flugkosten und Hotelkosten auf Grundlage von Belegen. Erstattet der Arbeitgeber höhere Tagessätze, sind diese, abgesehen von der Nichtabzugsfähigkeit zudem vom Mitarbeiter zu versteuern. Die Tagessätze für das Ausland sind dagegen großzügig bemessen und decken die Verpflegungskosten in der Regel mehr als ab. Zu berücksichtigen ist auch, dass der reisende Mitarbeiter ein Reiseformular am Reiseziel vom besuchten Unternehmen mit Stempel abzeichnen lassen muss.
• Höchstsätze für steuerlich anrechenbare Hotelkosten gelten nur für Bundesbedienstete und für Staatsbetriebsangestellte.
Einzelne Ausgabenarten mindern den steuerpflichtigen Gewinn nur bis zu gewissen Höchstsätzen, so z.B.:
• Bewirtungskosten sowie Ausgaben für Präsentationen, Geschenke und Warenfreiverteilung bis zu 2% des Steuergewinnes des Vorjahres
• Beiträge des Arbeitgebers zu einer freiwilligen Lebensversicherung der Mitarbeiter bis zu 15% der gesamten Quartallohnkosten aber nicht mehr als 6000 Griwna für einen Mitarbeiter pro Jahr (Art. 5.6.2 des Gesetzes über der Gewinnbesteuerung)
• Beiträge des Arbeitgebers zu freiwilliger Rentenversicherung der Mitarbeiter bis zu 15% der gesamten Quartallohnkosten (Art. 5.8 des Gesetzes über der Gewinnbesteuerung)
Gewinnsteuererklärungen sind vierteljährlich abzugeben, und zwar spätestens 40 Kalendertage nach Ende des Quartals. Die Jahressteuererklärung ist dementsprechend bis zum 9. Februar des Folgejahres abzugeben. Innerhalb von 10 Kalendertagen nach dem Stichtag der Abgabe der Steuererklärung muss auch die Steuer entrichtet werden.
Sozialversicherungssteuern
Auf Löhne und Gehälter werden Sozialversicherungsbeiträge und -steuern berechnet. Diese sind zum allergrößten Teil durch den Arbeitgeber zu tragen. Dazu gehören:
• Zahlungen an die Rentenversicherung
• Zahlungen an den örtlichen Fonds für Sozialversicherung
• Zahlungen an den örtlichen Fonds für Arbeitsloseversicherung
• Zahlungen an den Unfallversicherungsfonds
Die Prozentsätze sind fixiert, jedoch beschränkt auf die Beitragsbemessungs¬grenze von derzeit ca. 2000 USD pro Monat.
Die Sozialversicherungsbeiträge und -steuern werden in der Praxis meist gleichzeitig mit der Gehaltsauszahlung überwiesen, jedoch nicht später als am Ende des Fälligkeitsmonats der Gehälter. Für Rentenversicherungszahlungen ist die Frist bis zum 20. des Folgemonats.
Vierteljährlich müssen alle Unternehmen eine Erklärung über die berechneten Beiträge und Steuern, ausgenommen Rentenversicherung, bis zum 20. des Folgemonats bei den zuständigen Institutionen einreichen. Diese Termine gelten auch für die jährliche Endabrechnung. Eine Erklärung über die Beiträge und Steuern der Rentenversicherung ist monatlich bis zum 20. des Folgemonats abzugeben.
Die Rentengesetzgebung verpflichtet alle Unternehmen einen jährlichen Bericht zu erstellen, der Personifizierung genannt wird, und wesentliche steuerliche Informationen über jeden Mitarbeiter zu enthalten.
Einkommensteuer/Lohnsteuer
Wenn ein Unternehmen den Mitarbeitern das Gehalt auszahlt, muss es Einkommensteuer/Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen. Der Steuersatz beträgt pauschal 15% (bis zum 31.12.2006 13%) ohne wesentliche Freibeträge. Wenn der Mitarbeiter weniger als 183 Tage im Jahr in der Ukraine verbringt (beschränkte Einkommensteuerpflicht), beträgt der Einkommensteuersatz 30% (bis zum 31.12.2006 26%). Auf Grund des deutsch-ukrainischen Doppelbesteuerungsabkommens ist bis zu 182 Tagen keine ukrainische Steuer fällig, wenn die Gehälter in Deutschland bezahlt werden.
Jedes Unternehmen ist verpflichtet, einen Bericht sowohl über die angerechneten und ausgezahlten Gehälter, als auch über die Summen der abgezogenen Steuer für jeden Mitarbeiter zu führen. Innerhalb des Jahres sind die Unternehmen verpflichtet, die einbehaltene Steuer an die Steuerbehörde zu überweisen. Die Steuer ist an dem Tag zu entrichten, an dem das Gehalt überwiesen wird bzw. von der Bank abgehoben wird, sofern es den Mitarbeitern in bar ausgezahlt wird. Falls das Gehalt nicht ausgezahlt wurde, ist das Unternehmen jedoch verpflichtet, die Einkommensteuer nicht später als zum 30. des Folgemonats abzuführen.
Am Ende des Quartals müssen die Unternehmen eine Auflistung der abgezogenen Summen in einem speziellen Formblatt bei den Steuerbehörden vorlegen. Diese Formblätter enthalten Informationen über jeden einzelnen Mitarbeiter.
Literaturverzeichnis:
1. http://www. rhein-neckar.ihk24.de
2. http://www. ukremb. at/wirtscha/ steuer.htm
3. http://www. gtai.de
 
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